Satzung Ditib Chorweiler Sport e.V.

S  A  T  Z  U  N  G

DITIB Chorweiler Sport e.V.

 

 § 1 Name und Sitz 

(1)    Der Verein führt den Namen „DITIB Chorweiler Sport e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „DITIB Chorweiler Sport e.V.“

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Morse Straße 9a 50769 Köln.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege und Förderung der Leibesübungen und der Sportkameradschaft.

(2)    Bestrebungen und Bindungen konfessioneller, politischer, ethnischer und wirtschaftlicher Art lehnt der Verein ab.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportliche Übungen und Leistungen, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen, Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.

(4)    Der Verein kann die Integration und die Erziehung der Jugendlichen ausländischer Herkunft durch eigene Bildungs- und Begegnungs-Einrichtungen fördern, Mithilfe bei der Koordination der Jugendarbeit  in  Zusammenarbeit mit Gemeinnützigen, kommunalen  oder privaten Trägern anbieten, Initiativen zur gesellschaftlichen Integration jüngerer Menschen ausländischer Herkunft ergreifen, spezielle Freizeit., Kultur und Sport angeboten organisieren, Kontakte und Kommunikationsangebote für jüngere ausländische Bürger und Bürgerinnen anbieten,  in der  Erziehung der Kinder die Eltern beraten und unterstützen, die Jugendlichen vor Gefahren der schlechten Gewohnheiten wie, Sucht und Drogen aufklären. Der Verein strebt die öffentliche Anerkennung der Jugendarbeit an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

 

(1)    Der Verein erkennt die DITIB ­- Türkisch Islamische Gemeinde zu Chorweiler e.V., als Aufsichtsverein an.

(2)    Der Verein wird keine Ziele verfolgen, die der Satzung der DITIB ­- Türkisch Islamische Gemeinde zu Chorweiler e.V. zuwiderlaufen.

(3)    Der Verein wird  Ratschläge oder Anregungen der DITIB ­- Türkisch Islamische Gemeinde zu Chorweiler e.V. annehmen. Hierdurch darf jedoch die rechtliche  Selbständigkeit des Vereins in keiner Weise berührt werden.

(4)    Der Verein kann die Mitgliedschaft an Landes oder Bezirksverbänden für bestimmte Sportarten erwerben.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, Aufsichtsrat, die Mitgliederversammlung und eine unabhängige aus drei Kassenprüfern bestehenden Rechnungsprüfungskommission.

 

 

§ 6 Der Aufsichtsrat

 

(1)   Der Vorstand der DITIB ­- Türkisch Islamische Gemeinde zu Chorweiler e.V. ist der  Aufsichtsrat des Vereins.

(2)   Der Aufsichtsrat kann jederzeit die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins kontrollieren.

(3)   Der Aufsichtsrat kann jederzeit die Buchführung des Vereins kontrollieren.

(4)   Der Aufsichtsrat kann jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 15 Tagen einberufen, wenn bei der Kontrolle gem. § 6 Abs. 2 der Satzung ein Verstoß gegen § 2 dieser Satzung oder Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festgestellt wurde. Bei einem schweren

Verstoß kann der Aufsichtsrat die Geschäfte des Vorstandes übernehmen, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

 

(1)    Der Verein hat ordentliche und inaktive Mitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(3) Inaktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck durch Mitgliedsbeiträge ohne Stimmberechtigung unterstützen wollen. Sie haben eine Berechtigung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort Anträge einzubringen. Sie haben allerdings kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

(4)    Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 8 Erwerb der Ordentlichen Mitgliedschaft

 

(1)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahren werden.

(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 9 Erwerb der inaktiven Mitgliedschaft

 

(1)    Inaktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche bereit ist den Vereinszweck ohne Stimmberechtigung zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten erforderlich.

(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung von drei Monaten einzuhalten ist.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung eines Mahnschreibens des Vereins den Jahresbetrag eingezahlt hat.

(4)    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einen 3 / 4 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. 

(5)    Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Wurde mit dem Mitglied ein Arbeitsverhältnis begründet, so berechtigt der Beschluss des Vorstandes dem Verein das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

(6)    Ausgeschlossenen Mitgliedern werden die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

(1)    Der Vereinsvorstand setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag nach freiem Ermessen fest.

(2)    Der  Jahresbeitrag darf 200 ,- Euro nicht überschreiten.

 

§ 12 Maßregelungen

 

(1)    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

 

a)       Verweis

b)       zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.

 

(2)    Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 13 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Dem Gesamtvorstand gehören darüber hinaus an: der Geschäftsführer und der Schatzmeister.

(2)    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei darunter stets ein Vorsitzender sein muss. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter erst bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auftreten.

(3)  Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt regelmäßig (1 x monatlich) zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.

 

a)       Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, Bestimmung der Tagesordnung

b)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c)      Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des        Jahresberichts,

d)      Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

e)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)      Ernennung der Abteilungsleiter.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)    Die Vorstandsmitglieder teilen in der ersten Vorstandssitzung die Aufgaben auf und wählen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist einzuholen.

 

§ 16 Beschlüsse des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand entscheidet in Vorstandsversammlungen durch Beschlüsse. Über die Beschlüsse ist ein Buch zu führen. Die Protokolle werden durch die Vorstandsmitglieder unterschrieben.

(2)    Die Vorstandsversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden  einberufen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder sie schriftlich beantragen.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, wobei darunter mindestens ein Vorsitzender sein muss, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)    In dringenden Fällen kann der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, alleine entscheiden. Über die Entscheidung soll er innerhalb von zwei Wochen einen Beschluss herbeiführen.

 

§17 Abteilungen

 

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

(2)    Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand geleitet.

(3)    Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(4)    Die  Abteilungen  sind berechtigt,  bei  Bedarf  zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Dies bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 18 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten drei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, gegebenenfalls für die Prüfungen einen Beobachter zu senden.

 

§ 19 Mitgliederversammlung

 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung ) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung eines Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

 

a)       Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

b)       Beschlüsse über eingereichte Anträge,

c)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d)      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Eine schriftlich einberufene ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch an den Aufsichtsrat unter Beifügung einer Tagesordnung mitzuteilen.

(3)  Für die Dauer der Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und zwei Schriftführer gewählt. Zum Schriftführer und Versammlungsleiter können auch Nichtmitglieder gewählt werden.

(4)    Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

(5)    Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich entrichtet haben.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so vertagt der Versammlungsleiter die Sitzung. Der Vorstand hat innerhalb von 21 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)    Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/5 der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 8/10 erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(8)    Anträge können gestellt werden :

 

a)            von allen Mitglieder

b)            vom Vorstand,

 

(8)    Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich bei Vorsitzenden des Vereins eingegangen ist. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch Beschluss bejaht wird. Hierfür ist die Zustimmung von 3/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

(9)    Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 21 Haftung

 

(1)    Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm mit der Sporthilfe e.V. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

(2)    Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

(1)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die gemeinnützig anerkannte DITIB ­- Türkisch Islamische Gemeinde zu Chorweiler e.V., die in der Bundesrepublik religiöse, soziale und kulturelle Dienste anbietet oder falls diese nicht mehr existiert oder die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die religiöse und kulturelle Dienste anbietet und gemeinnützig ist, die wiederum vom Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.  Venloer Strasse 160  50823 Köln vorgeschlagen wird.

(2)    Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.

 

§ 23 Streitigkeiten

(1)    Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts - und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrages überhaupt handelt - durch einen Schiedsspruch entschieden.

(2)    Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

 

 

 

Vorstehende neue Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung einstimmig beschossen.

 

 

Köln, den 6. Mai 2012

 

Die Gründungsmitglieder

 

1. Hükmü Karabacak       

 

2. Murat Baran              

 

3. Ugur Koc                  

 

4. Kadir Larcin               

 

5. Ismail Cavdar            

 

6. Ebubekir Devecioglu  

 

7. Fikret Dumanoglu              

 

 

8. Caglayan Özbas